Der Kultur & Heimatverein Radeburg e. V.
Der Kultur & Heimatverein Radeburg e. V. hat sich 2001 mit dem Ziel gegründet, das öffentliche Leben der Zille-Stadt Radeburg mit einem Angebot kultureller und heimatgeschichtlicher Aktivitäten zu bereichern.
Einen ersten Schwerpunkt bilden dabei Forschungsarbeiten zur jüngeren Geschichte der Stadt Radeburg, die die Pflege des Heinrich-Zille-Erbes sowie die Edition von Heften der Schriftenreihe zur „Geschichte der Stadt Radeburg“ zum Inhalt haben.
Die daraus hervorgegangene Arbeitsgruppe „Stadtgeschichte“
- wirkt federführend bei Recherchearbeiten historischer Vorgänge durch
Bürgerbefragung, Zeitzeugengespräche, Archivarbeiten auf Orts-, Kreis- und
Landesebene, der Erfassung, Aufarbeitung und Bewertung der Ergebnisse
sowie der Erstellung des Text- und Bildmaterials für die Drucklegung der
Hefte;
- organisiert Sonderausstellungen und Vorträge im örtlichen Heimatmuseum und
betreibt eine themenbezogene Öffentlichkeitsarbeit durch Hefte, Flyer und
Artikel in der Presse;
- pflegt aktiv die Zusammenarbeit mit thematisch gleichgelagerten Vereinen und
Einrichtungen in der Region;
- gestaltet im Bedarfsfall historische und thematische Stadtrundgänge.
Die AG Stadtgeschichte hat gegenwärtig 13 Mitglieder.
Einen zweiten Schwerpunkt bildet das musikalische Engagement, das der 2006 gegründete „Gemischte Chor“ zur Pflege der Laienmusik in Radeburg realisiert. Es dient ganz wesentlich der weiteren Profilierung des Vereins als Kulturträger mit Ausstrahlung in der Stadt Radeburg und ihren Ortsteilen sowie über die Grenzen Radeburgs hinaus.
Bestimmend für die Arbeit des Chores sind die
- wöchentlich stattfindenden Chorproben;
- Erarbeitung eines vielfältigen Liedrepertoires für verschiedenen kulturelle
Anlässe;
- Durchführung von Workshops zur weiteren Stimmbildung;
- Chorauftritte in der Stadt Radeburg und in der Region sowie Teilnahme an
überregionalen Chortreffen.
Dazu gehören u. a.:
- Weihnachtsliedersingen im Kulturbahnhof und in der Grundschule Radeburg;
- Auftritt zum Weihnachtsmarkt gemeinsam mit dem Chor der Oberschule
Radeburg;
- Frühlingsliedersingen in der Radeburger Kirche gemeinsam mit dem
Kirchenchor;
- Auftritte in Alten- und Pflegeheimen bzw. Seniorentreffpunkten;
- Teilnahme an Chorfesten in Reichenau, Pulsnitz und zur "klingenden Stadt" in
Dresden;
- Pflege von Beziehungen und Zusammenarbeit mit befreundeten Chören.
Einen dritten Schwerpunkt bildet die Organisierung von öffentlichen Veranstaltungen des Vereins, z. B. mit den als „Hausmusiken“ etablierten Chanson-, Lieder- und Instrumentalmusikabenden oder Kabarettprogrammen und Vortragsabenden.
SATZUNG
"Kultur- und Heimatve rein Radeburg e. V."
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Kultur- und Heimatverein Radeburg e.V.”. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Meißen einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
2. Sitz des Vereins ist Radeburg, Landkreis Meißen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Die Zwecke des Vereins sind:
- Die Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen, insbesondere des Heimat- und Heinrich Zille-Museums und kultureller Ereignisse in der Stadt Radeburg im Sinne des Sächsischen Kulturraumgesetzes SächsKRG,
- Heimat- und kulturgeschichtliche Forschung,
- Förderung des Heimat- und Geschichtsbewußtseins,
- Koordinierung und Förderung der Aktivitäten von Trägern kultureller Arbeit,
- Beschreibung und Entwicklung der kulturellen Substanz der Stadt Radeburg,
- Förderung des Nachwuchs,
- Förderung der Denkmalpflege und der Stadtverschönerung,
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Institutionen und
Personenzusammenschlüssen, soweit es den Zielsetzungen des Vereins
dient.
- Förderung eines Chores
2. Der Verein, mit Sitz in Radeburg, verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des In- und Auslandes werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen.Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
2. Ehrenmitglieder
Personen, denen der Verein für herausragende Verdienste um den Vereinszweck besondere Hochachtung und Dankbarkeit erweisen will, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Fördernde Mitglieder
Es besteht die Möglichkeit, förderndes Mitglied zu werden.
4. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
b) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Sie muß mit einer Frist von drei Monaten, zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind, ohne daß die Beitragsschulden beglichen wurden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
d) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann Mitglieder, die dem Zweck des Vereins und dessen Satzung entgegen handelt sein Ansehen schädigen oder seinen Besitz mutwillig beschädigen, aus dem Verein ausschließen.Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem betroffenen Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Die nachfolgende Mitgliederversammlung behandelt die Berufung und beschließt darüber.
§ 4
Mittel des Vereins / Haftung
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Zuschüsse und Subventionen der öffentlichen Hand,
b) Fördermittel von Stadt, Land und Bund,
c) Mitgliedsbeiträge,
d) Erlöse von Veranstaltungen,
e) Geld- und Sachspenden,
f) Erträge aus dem Vereinsvermögen.
Für finanzielle Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Die Fälligkeit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge ist am 1. März jeden Jahres oder bei Neueintritt innerhalb von 4 Wochen nach Bestätigung des Eingangs der Unterlagen.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
2. Wahl eines Kassenprüfers
3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie Entlastung des
Vorstandes
4. Beschlussfassung über Beschwerden gegen abgelehnte Aufnahmeanträge
oder Berufungen gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes
5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
6. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes
7. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme, fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung kann in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 8
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels auf dem Einladungsschreiben. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn sie von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks oder der Gründe, vom Vorstand gefordert wird. Für die Mitgliederversammlung gelten dieselben Verfahrensregeln wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 9
Tagesordnung der Mitgliederversammlung
1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zugesandt.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
3. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung eingebracht werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 10
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie vom Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet wird. Bei Vorstandswahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Aussprache einem Wahlausschuß übergeben werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
3. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Satzungsänderungen müssen in der dem Einladungsschreiben beigefügten Tagesordnung angekündigt werden und können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
4. Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Er kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll wird vom Sitzungsleiter, einem weiteren Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet.
§ 11
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen:
dem Vorsitzenden, dem Ersten Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um weitere Personen erweitern (erweiterter Vorstand).
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung, mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen, abgewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen.
3. Der Vorsitzende kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten. Der Stellvertreter und der Schatzmeister können den Verein gemeinsam vertreten.
4. Bei Rechtsgeschäften ab 500 Euro kann der Vorsitzende nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertreten.
5. Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich. Entstandene Aufwendungen werden vom Vorstand geprüft und gegebenenfalls entschädigt.
§ 12
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Durchführung des Vereinszwecks
2. die Verwaltung des Vereinszwecks
3. die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit des Vereins
4. die Aufstellung des Haushaltsplanes
5. die Beschlußfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluß von Mitgliedern
6. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
7. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 13
Vorstandssitzungen
1. Die Sitzung des Vorstandes wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen. In der Regel ist dabei eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Einer Mitteilung zur Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.
3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Datum der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 14
Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins
1. Der Vereinszweck darf nur mit der schriftlichen Zustimmung aller Mitglieder geändert werden.
2. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder. Die Abstimmung hierüber kann brieflich erfolgen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechrigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Radeburg, die es zweckgebunden für das Heimat- und Heinrich Zille-Museum verwenden muß. Die Mittel sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 15
Schlußbestimmung
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Gründungsversammlung in Radeburg am 12. Juni 2001 beschlossen.
Radeburg, den 01.11.2001
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15. 05. 2007 ergänzt (§2, Absatz 1).